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DFB-Urteil: 82.300 Euro Geldstrafe für Aue

 Rekordstrafe für die Veilchen, darunter auch für das Abbrennen von Pyrotechnik bei der im Heimspiel gegen Zwickau gezeigten Choreo.
Rekordstrafe für die Veilchen, darunter auch für das Abbrennen von Pyrotechnik bei der im Heimspiel gegen Zwickau gezeigten Choreo.
Knapp sechsstellig, das gab es bisher als Strafe für den FCE noch nie. Nun hat das Sportgericht des DFB durch seinen Vorsitzenden, Herrn Georg Schierholz, als Einzelrichter am heutigen 10. Februar 2023 im schriftlichen Verfahren entschieden, dass der FC Erzgebirge Aue wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, begangen durch fünf rechtlich selbständige Handlungen vor, während und nach dem Drittligaspiel gegen den FSV Zwickau am 11. September 2022, mit einer Geldstrafe in Höhe von 82.300 Euro belegt wird. Hiervon kann der Verein einen Betrag von bis zu 27.400 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden. Der Verein hat über derartige Aufwendungen einen Nachweis bis zum 31. Juli 2023 zu erbringen.

Ergänzende Begründung des Urteils:
 
  • Beim Einlaufen der Mannschaften wurden im Auer Zuschauerbereich mindestens 70 Bengalische Fackeln abgebrannt. Während des Spiels wurden im Auer Zuschauerbereich mindestens 20 weitere Bengalische Fackeln abgebrannt (jeweils eine in der 7., 50., 55. und 82. Spielminute, drei in der 87. Spielminute, jeweils vier in der 3. und 9. Spielminute sowie fünf in der 17. Spielminute). Nach Spielende wurden im Auer Zuschauerbereich sodann nochmals sechs Bengalische Fackeln abgebrannt. In der 6., 8., 22., 36., 48. und 88. Spielminute wurde im Auer Zuschauerbereich jeweils mindestens ein Rauchtopf gezündet. Nach Spielende wurden im Auer Zuschauerbereich nochmals 14 Rauchtöpfe gezündet. Zudem wurden im Auer Zuschauerbereich mindestens 39 Knallkörper gezündet (einer in der 86. Spielminute, zwei in der 88. Spielminute sowie 36 nach Spielende). Darüber hinaus wurde in der 77. Spielminute aus dem Auer Zuschauerbereich eine Leuchtrakete auf das Spielfeld geschossen, in der 81. Spielminute wurde ein Knallkörper auf das Spielfeld geworfen, in der 87. Spielminute wurden drei Rauchtöpfe und in der 88. Spielminute fünf Bengalische Fackeln auf das Spielfeld geworfen. Nach Spielschluss wurden zudem nochmals neun Leuchtraketen abgeschossen. Insgesamt wurden vor, während und nach dem Spiel im Auer Zuschauerbereich somit mindestens 155 pyrotechnische Gegenstände gezündet bzw. abgebrannt sowie mindestens 19 weitere pyrotechnische Gegenstände geworfen bzw. abgeschossen (Fall 1).
  • In der 15. Spielminute wurden aus dem Auer Zuschauerbereich fünf Becher und zwei Pappstangen auf das Spielfeld geworfen, nachdem ein Zwickauer Spieler vor dem Heimblock über das Tor zum 0:1 gejubelt hat. In der 30. Spielminute wurden bei einem Zwickauer Freistoß aus dem Auer Zuschauerbereich heraus zwei Becher geworfen. In der 31. Spielminute wurden bei einem Zwickauer Eckball nochmals zwei Becher aus dem Auer Zuschauerbereich geworfen (Fall 2).
  • In der 16. Spielminute wurde aus dem Auer Zuschauerbereich heraus “Ihr Zigeuner” gerufen (Fall 3).
  • Während der Halbzeit gelangten vier vermummte Personen aus dem Auer Zuschauerbereich auf das Spielfeld. Eine Person lief bis vor den Gästeblock und provozierte dort. Nach dem Spiel lief eine weitere vermummte Person aus dem Auer Zuschauerbereich auf das Spielfeld bis zu einem sich in der Interviewzone befindlichen Zwickauer Spieler (Fall 4).
  • In der 86. Spielminute wurde im Auer Zuschauerbereich ein rot-weißer Schal abgebrannt (Fall 5).

Der DFB-Kontrollausschuss orientiert sich bei der Strafzumessung in den o.g. Fällen 1, 2 und 4 an dem Strafzumessungsleitfaden gemäß Ziffer 9 der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften. Dieser sieht in der 3. Liga grundsätzlich für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen je Gegenstand eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro, für das Abschießen bzw. Werfen von pyrotechnischen Gegenständen je Gegenstand eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro, für das Werfen von Gegenständen je Gegenstand eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie für das unerlaubte Eindringen von Personen auf das Spielfeld je Person in Höhe von 1.000 Euro vor. Demnach ergeben sich im summarischen Verfahren zu beantragende Geldstrafen in Höhe von 68.500 Euro (Fall 1), 3.300 Euro (Fall 2) sowie 5.000 Euro (Fall 4).

Die o.g. Fälle 3 und 5 stellen keine für eine standardisierte Betrachtung geeigneten Fälle im Sinne der Richtlinien für die Arbeit des Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften (Ziffer 9 Abs. 1 der Richtlinie) dar. Soweit Anhänger eines Vereins bei einem Spiel gegen § 9 Nr. 2. Absatz 1 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung verstoßen (Fall 3), sieht § 9 Nr. 3. der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung Geldstrafen von 18.000 Euro bis zu 150.000 Euro und in schwerwiegenden Fällen zudem zusätzliche Sanktionen gegen den Verein, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder den Ausschluss aus dem Wettbewerb, vor.

Allerdings geht der DFB-Kontrollausschuss zugunsten des FC Erzgebirge Aue im summarischen Verfahren davon aus, dass die Voraussetzungen der von § 9 Nr. 4. der Rechtsund Verfahrensordnung des DFB vorgesehen Strafmilderungsmöglichkeit erfüllt sind. Hiernach kann die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn an dem Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Der DFB-Kontrollausschuss berücksichtigt in diesem Zusammenhang zugunsten des FC Erzgebirge Aue, dass sich dieser für die Geschehnisse entschuldigt und es sich um für den Verein nicht oder nur schwer zu verhindernde einmalige Rufe gehandelt hat. Daher beantragt der DFB-Kontrollausschuss im summarischen Verfahren im Fall 3 lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro. Da der FC Erzgebirge Aue den Vorfall einräumt und sich dafür entschuldigt hat, belässt es der DFB-Kontrollausschuss im Fall 5 im summarischen Verfahren bei einer zu beantragenden Geldstrafe in Höhe von 500,- Euro. Insgesamt ergibt sich daher im summarischen Verfahren eine zu beantragende Geldstrafe in Höhe von 82.300 Euro.

Der DFB-Kontrollausschuss weist nochmals darauf hin, dass der Verein FC Erzgebirge Aue im Falle erneuter diskriminierender Vorfälle mit weitergehenden Sanktionen zu rechnen hat. “Die auferlegte Geldstrafe schmerzt uns sehr. Gleichzeitig sind sich alle einig, dass ein derartiges Ausmaß einmalig bleiben muss und wird”, so Vorstandsmitglied Jörg Püschmann zur Entscheidung. Demnach sollen “durch intensive präventive Arbeit, viele Gespräche mit Fans und den Sicherheitsdiensten die in den Innenraum fliegende Gegenstände wie Bierbecher, Feuerzeuge und Pyrotechnik sowie diskriminierende Äußerungen von den Rängen, als auch Fans, die den Innenraum unerlaubterweise betreten, der Vergangenheit angehören.”


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